Erneute Verhaftungen in Italien wegen §129

Aktion gegen Eni – den größten Erdöl- und Energiekonzern Italiens, welcher große Interessen in Libyen vertritt – mit selbstgebauten Sprengsätzen vor der Zentrale der Firma in Bologna am 29. März 2011

In den frühen Morgenstunden des 6. April 2011 rückten über 300 italienische PolizistInnen in mehreren Wohnungen in einer Vielzahl von Städten (Bologna, Ferrara, Modena, Rom, Padova, Trento, Reggio Calabria, Ancona, Torino, Lecce, Napoli, Trieste, Genua, Teramo, Forlì, Ravenna und Mailand) in Italien ein, um Durchsuchungen und Verhaftungen von anarchistischen Gefährten durchzuführen. 60 Objekte und Wohnungen wurden durchsucht im Rahmen einer Operation, die gegen 26 GenossInnen läuft. Sie werden beschuldigt MitgliederInnen einer „subversiven Vereinigung mit umstürzlerischen Zielen“ zu sein, fünf von ihnen sind in Bologna verhaftet worden und befinden sich in Haft. Koordiniert werden die Ermittlungen, die seit 2009 laufen, von den Digos in Bologna, Digos ist die politische Polizei Italiens.


Konkret geht es um einige Aktionen, die im letzten Jahr in der Stadt Bologna stattgefunden haben: von Aktionen der anarchistischen Propaganda bis Aktionen gegen den lokalen Abschiebeknast, Angriffe auf Banken, Demonstrationen und vor kurzem eine Aktion gegen Eni – den größten Erdöl- und Energiekonzern Italiens, welcher auch große Interessen in Libyen vertritt – denn vergangene Woche sind einige selbstgebaute Sprengsätze vor der Zentrale der Firma hochgegangen.

 

Diejenigen, die am meisten getroffen wurden von der Repressionswelle sind die GefährtInnen des anarchistischen Zentrums „Fuoriluogo“ in Bologna: fünf von ihnen sitzen nun im Knast und gegen weitere sieben wurden verschiedene repressive Maßnahmen angeordnet, wie beispielsweise "Stadtverbot" für diejenigen, die dort nicht gemeldet sind, sowie das Verbot die Stadt zu verlassen, bei der sie gemeldet sind. Außerdem wurde das Zentrum „Fuoriluogo“ geschlossen.

 

Die Polizei – die sich mit einem schweren Schlag gegen aufständische terroristische AnarchistInnen in den Zeitungen brüstest - behauptet einer der Hauptbeschuldigten für die Aktion gegen Eni hätte sich während eines Telefonats mit einem anderen Beschuldigten verraten, weil er angeblich Hinweise bezüglich noch zu führenden Aktionen gegeben hätte. Weiter wird behauptet, dass viele Informationen durch ein Mikrophon erlangt worden seien, welches in einem Kopierer installiert worden war. Das Gerät wurde bei der Eröffnung des anarchistischen Zentrums aufgebaut. Diese Informationen kommen von den Bullen und der bürgerlichen Presse – dementsprechend sind sie mit großer Vorsichtig zu behandeln!

 

Die vielen Durchsuchungen in ganz Italien wurden auch mit der Verbundenheit der Beschuldigten erklärt, die durch die Erstellung einer Zeitung im Kontakt miteinander waren. Dabei handelt sich um „Invece“ („Anstatt dessen“), eine monatliche Zeitung, die seit Anfang des Jahres von anarchistischen GenossInnen veröffentlicht wird. Die Polizei und die Presse versuchen nun zu behaupten, sie sei „klandestin“ erstellt worden, um die GefährtInnen und ihr Projekt weiter zu kriminalisieren.

 

Wir möchten klarstellen, dass bis dato diese Operation mit den Aktionen der F.A.I. (informell) nichts zu tun hat. Sobald die GefährtInnen weitere Erklärungen veröffentlicht haben werden, werden wir uns bemühen euch auf dem Laufenden zu halten. Es versteht sich von selbst, daß eine gelebte Solidarität sehr geschätzt wird.

 

Die Adresse der fünf Gefangenen:


Martino Trevisan
Robert Ferro
Nicusor Roman
Stefania Carolei
Pistolesi Anna Maria


c/o
casa circondariale
via del Gomito 2
40127 Bologna
Italien

 

 


 

 

Anarchist Black Cross Berlin

www.abc-berlin.net

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StGB stellt dann die Bildung einer "terroristischen Vereinigung" unter Strafe - also grob gesagt eine Vereinigung, die die staatliche Ordnung massiv ins Wanken gebracht hat.

Bei dem 129 der hier zur Anwendung kommt, handelt es sich aber um einen schweizer Artikel. Denn die Briefbombe detonierte in der Schweiz. Es kommt daher das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB-CH) zur Anwendung. Darin heisst es:

"""
Art. 129
Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

"""

Allerdings werden auch bestimmte durch Deutsche begangene Straftaten, die im Ausland begangen wurden, nach dem deutschem Strafgesetzbuch. Und auch, wenn keine deutschen Staatsangehörigen im Ausland eine bestimmte Straftat gegen Deutsche begeht.

Siehe:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__5.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__6.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__7.html