Polizei und Stadt reagieren mit Stadtverboten auf die Aktionstage

Farbanschlag auf das Amt für öffentliche Ordnung in Freiburg Anfang Mai 2007

Wir haben in der Nacht auf den 15. Oktober 2010 eine Klage gegen die Stadtverbote geschrieben. Am Abend des 14. Oktober haben Stadt und Polizei Aufenthaltsverbote für die Gemarkung Freiburg bis einschließlich 18.10.2010 an vermeintliche AktivistInnen, die nicht in Freiburg wohnen, verhängt. Wir raten allen Betroffenen dagegen beim Amt für Ö Widerspruch einzulegen und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen. Die ersten Betroffenen haben dies bereits gemacht.

Update 19:56: Die Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen.

 

Dafür müsst ihr die unten angehängten Dokumente ausfüllen, unterschreiben und dann uns oder dem Verwaltungsgericht Freiburg zukommen lassen.

 

Die OrdnungshüterInnen wollen mit diesen sogenannten Aufenthaltsverboten Leute von ausserhalb abschrecken, an den Aktionstagen teilzunehmen. Ihr Vorgehen steht dabei auf rechtlich äusserst tönernen Füßen. So ist es ein eklatanter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass die Fälle nicht einzeln und differenziert betrachtet wurden. Vielmehr wurde an alle die wortgleiche Verfügung ausgehändigt.

 

Damit will die Stadt Freiburg, die bei internationalen Gipfeln üblichen und rechtlich ebenso zweifelhaften Ausreiseverbote in die kommunale Repressionspraxis integrieren. Weiterhin wird durch das Vorgehen massiv in die Handlungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Wir verurteilen dieses Vorgehen aufs schärfste. Wir hoffen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg diese Maßnahme nicht deckt und die Wirksamkeit der Stadtverbote aufhebt.

Unsere Solidarität gegen ihre Repression!

 

Infos & Kontakt: www.kts-freiburg.org/ea

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Zeitlich beschränktes Aufenthaltsverbot für den Bereich der Stadt Freiburg i. Br.

 

Sehr geehrte

 

auf Grund Ihres bisherungen Verhaltens treffen wir folgende

 

Entscheidung:


I.

Es wir Ihnen untersagt, sich ab sofort bis einschließlich Montag, 18.10.2010, auf der Gemarkung der Stadt Freiburg im Breisgau aufzuhalten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 3 und 27a Abs.2 Polizeigesetz für Baden-Württenberg (PolG)

 


II.

Die sofortige Vollziehung der Entscheidung unter Ziffer I dieser Verfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 


III.

Für den Fall, dass Sie gegen das Verbot unter Ziffer I dieser Verfügung verstoßen, drohen wir Ihnen das Zwangmittel des unmittelbaren Zwangs (z. B. Ingewahrsamnahme) an.


Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 18,19, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LvwVG)

 

 

IV. Begründung


Aus Hinweisen im Internet und auf Plakaten ist bekannt, dass in Freiburg in der Zeit vom 14.10 bis 17.10.2010 verschiedene Aktionen unter der Bezeichnung „Die ultimativen 'Wir haben in der Nacht auf den...“-Aktionstage“ stattfinden sollen. Teilweise werden die Aktionen unter der Bezeichnung „Freiraum-Aktionstage“ angekündigt. Im bisher veröffentlichten Programm sind unter anderem eine „Wohnraum-Polit-Rad-Rally“, ein „autonomer Abendspaziergang“ und ein „Kundgebungsmarathon“ vorgesehen.

 

Eine Kontaktaufnahme mit das Stadtverwaltung ist nicht erfolgt. Insbesondere wurden keine Versammlungen angemeldet.

 

Nach Erkenntnissen der Polizei sind Sie Unterstützer(in) dieser Aktionen.

 

Nach Mitteilung der Polizeidirektion Freiburg vom 12.10.2010 wurde am 12.10.2010 in der Freiburger Innenstadt eine nicht angemeldete Versamlung zum Thema „Freiraum-Aktionstage“ mit ca. 40 Teilnehmern, davon ca. 35 vermunten Personen, durchgeführt. Aus dem Demontrationszug wurden immer wieder Feuerwerkskörper und Knallkörper geworfen. Mehrfach waren die explosiven Gegenstände gezielt auf Polizeibeamte gerichtet. Ein Streifenwagen der Polizei wurde mit einem Fahrbeutel mit schwarzer Farbe beworfen; der Wagen wurde nicht unerheblich beschädigt.

 

Aus diesen Vorkommnissen ist zu entnehmen, dass Sie sich in einem gewaltbereiten Umfeld bewegen, welches im Schutz der Anonymität zur Begehung weiterer gemeingefährlicher Straftaten fest enschlossen oder solche zu fördern bereit ist. Es wird Ihnen daher untersagt, sich auf der Gemarkung Freiburg aufzuhalten. Die Verfügung gilt bis einschließlich Montag, 18.10.2010.

 

Nach dem §§ 1 und 3 Polizeigesetz ist die Aufgabe der Polizei, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird. Die Polizei hat dazu diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Nach § 6 PloG hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenwüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder Störung verursacht hat.

 

Nach § 27a Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person u.a. verbieten, sich in einem Gemeindegebiet aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.

 

Es sind weitere Gefährdungssituationen und Rechtsverletzungen zu befürchten, sollten Sie sich während der Freiraum-Aktionstage weiterhin im Bereich der Stadt Freiburg aufhalten. Es ist daher sicherzustellen, dass Sie den Bereich der Stadt Freiburg verlassen. Nur durch diese Maßnahme können weitere Rechtsverletzungen durch Sie bzw. durch Ihren Beitrag unterbunden werden.

 

Die Erteilung eines schriftlichen Aufenthaltsverbotes mit der Androhung unmittelbaren Zwangs ist – auch hinsichtlich des zeitlichen und räumlichen Ausmaßes – zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen geeignet.

 

Zeitlich ist die Geltungsdauer erforderlich, weil im Rahmen der Freiraum-Aktionstage diverse Aktivitäten (zunächst) bis 17.10.2010 angekündigt sind. Nach bisherigen Veröffentlichungen ist für den 17.10.2010 um 22 Uhr ein „autonomer Abendspaziergang“ vorgesehen. Somit ist damit zu rechenen, dass die Gesamtveranstaltung nicht an diesem Tag endet, sondern sich über den 17.10.2010 hinaus ausdehnt.

 

Örtlich kann das Aufenthaltsverbot nicht auf einzelne Teile der Stadt beschränkt werden, weil die Veranstaltungsörtlichkeiten nicht vollständig bekannt sind. Abgesehen davon, dass die bisherigen Ankündigungen ohnehin keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben dürfen und erfahrungsgemäß weitere Programmpunkte erst im Laufe der Aktionstage hinzukommen werden, wird in den zum jetztigen Zeitpunkt vorliegenden Plakten zu etlichen Einzelaktionen auf spätere Bekanntgabe des veranstaltungsorts verwiesen.

 

Das Verbot, sich bis zum 18.10.2010 in Freibrug aufzuhalten, ist auch verhältnismäßig. Das gefährdete Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen ist so hoch anzusehen, dass weitere Vorfälle verhindert werden müssen. Eine Sie weniger belastende Maßnahme, um zu verhindern, dass Sie künftig erneut derartige Rechts- und Ordnungsstörungen verursachen, kommt nicht in Betracht. Im Übrigen sind, da Sie im Stadtkreis Freiburg nicht als wohnhaft gemeldet sind, keine Gründe ersichtlich, die Ihren Aufenthalt hier während des Zeitraumes des verfügten Aufenthaltsverbotes dringend erforderlich machten. Soweit Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit eineschränkt sind, haben Sie dies auf Ihr eigenes Verhalten zurückzuführen.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung war im überwiegenden öffentlichen Interesse dringend geboten, um weitere Rechtsverletzungen unmittelbar zu unterbinden. Wegen der Bedeutung der zu schützenden Güter und der Möglichkeit, dass die durch Ihr Verhalten drohenden Gefahren sich bis zum Ende eines evtl. Rechtsbehelfsverfahren verwirklichen könnten, musste Ihr privates Interessem sich in Freiburg in der genannten Zeit aufzuhalten, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordung in diesem Breich zurückstehen.

 

Zur Durchsetztung des Verbots ist die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangmittel ist schon aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit untunlich.

 

Eine Anhörung im Sinne des § 28 Landesverwaltungsgesetz konnte aus Zeitgründen nicht erfolgen. Von der Gewährung rechtlichen Gehörd wird abgesehen, da der Schutz der Rechtsgüter Dritter keinen Aufschub duldet.

 

 

V. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Verfügung ist der Wiederspruch zulässig.

 

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Öffentliche Ordnung, Baslerstraße 2, 79100 Freiburg i. Br., Zimmer 421, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Rechtsbehelfsschrift vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

     

mit welcher begründung hat das VG abgelehnt?

Die Stadt Freiburg hat auf die Klage geantwortet (siehe unten), und das Gericht hat dann sein Urteil gefällt:

 

Urteil:

In der Verwaltungssache
Antragsstelende Person
gegen
Stadt Freiburg - Amt für öffentliche Ordnung -, vertreten durch den Oberbürgermeister, Baslerstr. 2, 79100 Freiburg
wegen zeitlich beschränkten Aufenthaltsverbots, hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat das Verwaltungsgericht Freiburg – 4. Kammer – durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sennerkamp, den Richter am Verwaltungsgericht Knorr und die Richterin am Verwaltungsgericht Schiller am 15. Oktober 2010
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsstellende trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe :
Der Antrag des Antragsstellenden, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das (mit hinreichender Begründung) für sofort vollziehbar erklärte Aufenthaltsverbot der Antragsgegnerin vom 15.10.2010 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Antrags als auch die jeweiligen Interessen an der Aussetzung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Hier überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragsstellenden, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, denn die streitige Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.


Rechtsgrundlage für das von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsstellenden ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist § 27a Abs. 2 PolG. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beigetragen wird. Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrundezulegen, dass der Verwaltungs- und/oder Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können. Mit einem solchen Aufenthaltsverbot wird ferner die nach in die nach Art. 11 Abs. 1 GG geschützte Freizügigkeit eingegriffen. Nach Art. 11 Abs. 2 GG darf das Recht auf Freizügigkeit nur in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen eingeschränkt werden, insbesondere wenn – was hier allein in Betracht kommt – einer strafbaren Handlung vergebeugt werden soll.


Die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbots gegenüber dem Antragsstellenden liegen auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Schutzwirkungen hiernach sehr wahrscheinlich vor. Der Antragsstellende war, wie sich zur Überzeugung der Kammer aus den ihr vorliegenden Schriftsätzen und Unterlagen ergibt, an der Hausbesetzung am 14.10.2010 in Freiburg-Haslach und damit an einer Straftat des Hausfriedensbruchs zumindest in der Weise beteiligt, dass er zu dem Personenkreis gehörte, der von der Polizei an Ort und Stelle angetroffen wurde. Bei dieser Gelegenheit sind die Personalien von über 20 Teilnehmenden dieser Hausbesetzung, darunter auch die des Antragsstellenden, festgestellt worden. Im Rahmen dieser Aktion kam es nach Darstellung der Polizei in zwei Fällen auch zu Beleidigungen der gegen die Hausbesetzung einschreitenden Polizeibeamten und damit zu weiteren Straftaten. Diese Hausbesetzung ist, wie sich aus verschiedenen Verlautbarungen im Internet ergibt, Teil der so genannten „Freiburger Freiraum-Aktionstage“, in denen u. a. (offen und verklausuliert) zu Hausbesetzungen und anderen strafbaren Aktionen innerhalb der vom 14. bis 17.10.2010 geplanten Aktionstage aufgerufen wird. Bereits bei der Informations- bzw. Werbeveranstaltung für diese Aktionstage am 12.10.2010. kam es zu strafbaren Handlungen gegenüber Polizeibeamten, indem aus dem Kreis von zum Teil vermummten Versammlungsteilnehmenden pyrotechnische Gegenstände gezielt auf Polizeibeamte geworfen wurden und indem ein Polizeifahrzeug mit einem Farbbeutel beworfen und dadurch beschädigt wurde. Richtig ist zwar, dass der Antragsstellende nicht als Teilnehmender dieser Veranstaltung identifiziert wurde. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn der Antragsstellende hat durch seine Teilnahme an der Hausbesetzung gezeigt, dass er bereit ist, an den Aktionen im Rahmen der „Freiburger Freiraum-Aktionstage“ teilzunehmen und damit zumindest zur Begehung von Straftaten beizutragen, wie es nach § 27a Abs. 2 PolG erforderlich, aber auch ausreichend ist. Im Rahmen dieser „Aktionstage“ sind weitere Veranstaltungen geplant, bei denen es nach der von der Kammer nicht zu beanstandenden Gefahrenprognose der Polizei und der Antragsgegnerin zu erwarten ist, dass weitere Straftaten von den Teilnehmenden dieser Aktion begangen werden.


Dass gegen den Antragsstellenden ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist nach Auffassung der Kammer auch hinreichend bestimmt, zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sowie – angesichts der wechselnder Aktionsorte auch in seiner Ausdehnung auf das gesamte Stadtgebiet – verhältnismäßig. Auch ansonsten sind keine Ermessensfehler ersichtlich.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 

 

Antrag der Stadt

 

 

In der Verwaltungsrechtsache (Name)

gegen Stadt Freiburg im Breisgau

wegen Aufenthaltsverbot

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

 

zeigen wir die Vertrtung der Antragsgegnerin an und treten der am 15.10.2010 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift mit den folgenden Anträgen entgegen:

 

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt

2. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

 

Zur Begründung wird vorgetragen:

 

I.

 

Seit Anfang August 2010 werden von autonomen und anarchistischen Gruppen und Einzelpersonen im Internet so genannte „Freiraum-Aktionstage“ in der Zeit vom 14.10. bis 17.10.2010 in Freiburg i. Br. Angekündigt. In diesem Rahmen sollen zahlreiche Aktionen stattfinden, die die Begehung verabredeter Straftaten mit einschließen. Eine Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung ist nicht erfolgt. Insbesondere wurde keine Versammlung angemeldet.

 

Tatsächlich sind bereits mehrfach Straftaten verübt worden. Nach Mitteilung der Polizeidirektion Freiburg wurde am 12.10.2010 in der Freiburger Innenstadt eine nicht angemeldete Versammlung zum Thema „Freiraum-Aktionstage“ mit ca. 40 Teilnehmern, davon ca. 35 vermummten Personen, durchgeführt. Aus dem Demonstrationszug wurden immer wieder Feuerwerkskörper und Knallkörper geworfen. Mehrfach waren diese explosiven Gegenstände gezielt auf Polizeibeamte gerichtet. Ein Streifenwagen der Polizei wurde mit einem Farbbeutel mit schwarzer Farbe beworfen; der Wagen wurde nicht unerheblich beschädigt.

 

Des weiteren wurde am Abend des 14.10.2010 versucht, das leerstehende Wohnhaus Freiliggrathstraße 99-101 in Freiburg zu besetzen. Dazu waren Personen, die sich in der nahegelegenen KTS (Baslerstraße 103) getroffen hatten, auf das Grundstück Freiligrathstraße 99-101 gegangen, haben dort vor dem Objekt ein Lagerfeuer in einer Teertonne entzündet und offensichtlich das Gebäude betreten. Am Haus wurden drei entsprechende Plakate (Hausbesetzung) angebracht. Durch Eingreifen der Polizei wurde die Besetzung verhindert. Beim Eintreffen der Polizei befanden sich 22 Personen auf dem Anwesen. Neben dem damit im Raum stehenden mutmaßlichen Hausfriedensbruch wurden weitere Straftaten begangen. Im Zuge der Personalienfeststellung kam es von zwei Personen zu Beleidigungen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei. Von der Eisenbahnbrücke in der Basler Straße in unmittelbarer Nähe zur KTS wurde gegen 23:05 Uhr ein Streifenfahrzeug der Polizei mit Flaschen beworfen.

 

Der Antragstellende war an der versuchten Hausbesetzung beteiligt. Insoweit war es zur Abwendung weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit in Form von Straftaten erforderlich, ihn mit einem Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 27a Polizeigesetz Baden-Württemberg für die Gemarkung der Stadt Freiburg bis einschließlich Montag, 18.10.2010 zu belegen.

 

II.

 

Dem Antrag muss der Erfolg verwehrt bleiben, weil die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und demzufolge der betriebene Widerspruch aller Voraussicht nach abgewiesen wird. Hierzu wird im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides verwiesen. Ergänzend ist vorzutragen:

 

  1. Entgegen der Auffassung des Antragstellenden ist das Aufenthaltsverbot verhältnismäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Denn es ist zu erwarten, dass der Antragssteller, der ersichtlich in das Netzwerk der autonomen Szene eingebunden ist, sich auch an weiteren – angekündigten – rechtswidrigen Aktivitäten beteiligen wird. Hieran kann kein legitimes Interesse bestehen.
  2. Nicht zutreffend ist, dass die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Verfügung zu umfangreich und für den Antragstellenden nicht erkennbar wäre. Wie im Bescheid ausgeführt und anlässlich der erfolgten Hausbesetzung in der Freiligrathstraße auch erkennbar, lässt sich gerade nicht absehen, dass sich die im Rahmen der Freiraum-Aktionstage stattfindenden Umtriebe sich auf Teile der Stadt Freiburg – etwa nur die Innenstadt – beschränken werden. Mit der Formulierung „Gemarkung der Stadt Freiburg im Breisgau“, die die geografischen Grenzen der Stadt umfasst, ist die räumliche Begrenzung des Verbots zweifelsfrei und ausreichend deutlich bezeichnet.
  3.  Auch das zeitliche Ende kann nicht missverstanden werden. Da keine frühere Uhrzeit angegeben ist, erstreckt sich die Geltungsdauer selbstverständlich „bis einschließlich 18.10.2010“ und somit an diesem Tag bis um 24.00 Uhr.
  4.  Schließlich ist auch das Erfordernis, für das Aufenthaltsverbot den sofortigen Vollzug anzuordnen, ausreichend begründet. Insbesondere würde das Verbot leerlaufen, wenn dem Widerspruch die aufschiebende Wirkung eröffnet wäre. Dies wäre mit dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit nicht zu vereinbaren.

kontakt über ea kts? heute schaffe ich es wahrscheinlich nicht mehr. solidarische grüße

möglich ist noch beschwerde nach § 146 VwGO mit der begrü+ndung, dasss der Betroffene gerade nicht strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. Insbesondere die Personalienfeststellungen rechtfertigen kein Aufentahltsverbot, soweit, der Antragsteller nur im örtlichen Zusammenhang mit nder "Hausbesetzung" angetroffen wurde. Fraglich ist vorliegend insbesondere ob, das betreten des Grundstücks überhaupt den tatbestand des § 123 StGB rechtfertigt. Wegen der Gerichtskosten sollte aber doch überlegt werden, ob tatsächlich beschwerde eingelegt werden soll.

 

solidarische Grüße aus dem Wendland und woandres

Zeitlich beschränktes Aufenthaltsverbot für den Bereich der Stadt Freiburg i. Br.

 

Sehr geehrte
 
auf Grund Ihres bisherungen Verhaltens treffen wir folgende
 
Entscheidung:

I.
Es wir Ihnen untersagt, sich ab sofort bis einschließlich Montag, 18.10.2010, 10.00 Uhr auf der Gemarkung der Stadt Freiburg im Breisgau aufzuhalten.
 
 
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 3 und 27a Abs.2 Polizeigesetz für Baden-Württenberg (PolG)
 

II.
Die sofortige Vollziehung der Entscheidung unter Ziffer I dieser Verfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
 

III.
Für den Fall, dass Sie gegen das Verbot unter Ziffer I dieser Verfügung verstoßen, drohen wir Ihnen das Zwangmittel des unmittelbaren Zwangs (z. B. Ingewahrsamnahme) an.

Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 18,19, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LvwVG)
 
 
IV. Begründung

Aus Hinweisen im Internet und auf Plakaten ist bekannt, dass in Freiburg in der Zeit vom 14.10 bis 17.10.2010 verschiedene Aktionen unter der Bezeichnung „Die ultimativen 'Wir haben in der Nacht auf den...“-Aktionstage“ stattfinden sollen. Teilweise werden die Aktionen unter der Bezeichnung „Freiraum-Aktionstage“ angekündigt. Im bisher veröffentlichten Programm sind unter anderem eine „Wohnraum-Polit-Rad-Rally“, ein „autonomer Abendspaziergang“ und ein „Kundgebungsmarathon“ vorgesehen.
 
Eine Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung ist nicht erfolgt. Insbesondere wurde keine Versammlungen angemeldet.
 
Nach Erkenntnissen der Polizei sind Sie Unterstützer(in) dieser Aktionen.
 
Nach Mitteilung der Polizeidirektion Freiburg vom 12.10.2010 wurde am 12.10.2010 in der Freiburger Innenstadt eine nicht angemeldete Versamlung zum Thema „Freiraum-Aktionstage“ mit ca. 40 Teilnehmern, davon ca. 35 vermummten Personen, durchgeführt. Aus dem Demontrationszug wurden immer wieder Feuerwerkskörper und Knallkörper geworfen. Mehrfach waren diese explosiven Gegenstände gezielt auf Polizeibeamte gerichtet. Ein Streifenwagen der Polizei wurde mit einem Fahrbeutel mit schwarzer Farbe beworfen; der Wagen wurde nicht unerheblich beschädigt.
 
Des weiteren wurde am Abend des 14.10.2010 versucht, das leerstehende Wohnhaus Freiligrathstraße 99-101 in Freiburg zu besetzen. Dazu waren Personen, die sich in der naheligenden KTS Basler Straße 103 getroffen hatten, auf das Grundstück Freiligrathstraße 99-101 gegangen, haben dort vor dem Objekt ein Lagerfeuer in einer Teertonne entzündet und offensichtlich das Gebäude betreten. Am Haus wurden drei entsprechende Plakate (Hausbesetzung) angebracht. Durch Eingreifen der Polizei befanden sich 22 Personen auf dem Anwesen. Neben dem damit im Raum stehenden mutmaßlichen Hausfriedensbruch wurden weitere Straftaten begangen. Im Zuge der Personalienfeststellung kam es von zwei Personen zu Beleidigungen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei. Von der Eisenbahnbrücke in der Basler Straße in unmittelbarer Nähe zur KTS wurde gegen 23.05 Uhr ein Streifenfahrzeug der Polizei mit Flaschen beworfen.

Aus diesen Vorkommnissen ist zu entnehmen, dass Sie sich in einem gewaltbereiten Umfeld bewegen, welches im Schutz der Anonymität zur Begehung weiterer gemeingefährlicher Straftaten fest enschlossen oder solche zu fördern bereit ist. Es wird Ihnen daher untersagt, sich auf der Gemarkung Freiburg aufzuhalten. Die Verfügung gilt bis einschließlich Montag, 18.10.2010, 10.00 Uhr.
 
Nach dem §§ 1 und 3 Polizeigesetz ist die Aufgabe der Polizei, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird. Die Polizei hat dazu diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Nach § 6 PloG hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenwüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder Störung verursacht hat.
 
Nach § 27a Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person u.a. verbieten, sich in einem Gemeindegebiet aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
 
Es sind weitere Gefährdungssituationen und Rechtsverletzungen zu befürchten, sollten Sie sich während der Freiraum-Aktionstage weiterhin im Bereich der Stadt Freiburg aufhalten. Es ist daher sicherzustellen, dass Sie den Bereich der Stadt Freiburg verlassen. Nur durch diese Maßnahme können weitere Rechtsverletzungen durch Sie bzw. durch Ihren Beitrag unterbunden werden.
 
Die Erteilung eines schriftlichen Aufenthaltsverbotes mit der Androhung unmittelbaren Zwangs ist – auch hinsichtlich des zeitlichen und räumlichen Ausmaßes – zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen geeignet.
 
Zeitlich ist die Geltungsdauer erforderlich, weil im Rahmen der Freiraum-Aktionstage diverse Aktivitäten (zunächst) bis 17.10.2010 angekündigt sind. Nach bisherigen Veröffentlichungen ist für den 17.10.2010 um 22.00 Uhr ein „autonomer Abendspaziergang“ vorgesehen. Somit ist damit zu rechenen, dass die Gesamtveranstaltung nicht an diesem Tag endet, sondern sich über den 17.10.2010 hinaus ausdehnt.
 
Örtlich kann das Aufenthaltsverbot nicht auf einzelne Teile der Stadt beschränkt werden, weil die Veranstaltungsörtlichkeiten nicht vollständig bekannt sind. Abgesehen davon, dass die bisherigen Ankündigungen ohnehin keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben dürfen und erfahrungsgemäß weitere Programmpunkte erst im Laufe der Aktionstage hinzukommen werden, wird in den zum jetztigen Zeitpunkt vorliegenden Plakten zu etlichen Einzelaktionen auf spätere Bekanntgabe des Veranstaltungsorts verwiesen.
 
Das Verbot, sich bis zum 18.10.2010 in Freibrug aufzuhalten, ist auch verhältnismäßig. Das gefährdete Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen ist so hoch anzusehen, dass weitere Vorfälle verhindert werden müssen. Eine Sie weniger belastende Maßnahme, um zu verhindern, dass Sie künftig erneut derartige Rechts- und Ordnungsstörungen verursachen, kommt nicht in Betracht. Im Übrigen sind, da Sie im Stadtkreis Freiburg nicht als wohnhaft gemeldet sind, keine Gründe ersichtlich, die Ihren Aufenthalt hier während des Zeitraumes des verfügten Aufenthaltsverbotes dringend erforderlich machten. Soweit Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit eineschränkt sind, haben Sie dies auf Ihr eigenes Verhalten zurückzuführen.
 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung war im überwiegenden öffentlichen Interesse dringend geboten, um weitere Rechtsverletzungen unmittelbar zu unterbinden. Wegen der Bedeutung der zu schützenden Güter und der Möglichkeit, dass die durch Ihr Verhalten drohenden Gefahren sich bis zum Ende eines evtl. Rechtsbehelfsverfahren verwirklichen könnten, musste Ihr privates Interessem sich in Freiburg in der genannten Zeit aufzuhalten, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordung in diesem Breich zurückstehen.
 
Zur Durchsetztung des Verbots ist die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangmittel ist schon aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit untunlich.
 
Eine Anhörung im Sinne des § 28 Landesverwaltungsgesetz konnte aus Zeitgründen nicht erfolgen. Von der Gewährung rechtlichen Gehörd wird abgesehen, da der Schutz der Rechtsgüter Dritter keinen Aufschub duldet.
 
 
V. Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Verfügung ist der Wiederspruch zulässig.
 
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Öffentliche Ordnung, Baslerstraße 2, 79100 Freiburg i. Br., Zimmer 421, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Rechtsbehelfsschrift vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag