Anmerkung: Auch wenn der Text linksreformistisch ist, so halte ich ihn für hier publizierbar, ist doch über die Entscheidung zu nowkr 2011 in alternativen Medien nichts berichtet worden und die stattgefundene Repression in den Mainstream Medien komplett untergegangen.
Wenig überraschend hat der österreichische Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Untersagung der nowkr Demo 2011 durch die Wiener Polizei verfassungswidrig war. Diverse Medien haben darüber berichtet: orf.at, derstandard.at und diepresse.com. Wenig überraschend war das Erkenntnis deshalb, weil die ÖH Uni Wien lediglich eine Standkundgebung im Votivpark angemeldet hatte und sich von den ursprünglichen AnmelderInnen der nowkr Demo (dem damaligen antinationalen Bündnis) unterschied. Die Wiener Polizei hatte mit der Untersagung am 28.1.2011 faktisch ein Versammlungsverbot für ganz Wien verhängt. Hätte der VfGH der Beschwerde nicht Folge gegeben, wäre das einer Abschaffung des Menschenrechts auf Versammlungsfreiheit gleichgekommen.
Nicht-erwähnt: Repression 2011
In den medialen Berichten über das VfGH Erkenntnis ging die 2011 stattgefundene Repression aber vollkommen unter. Trotz der Untersagung der Demo gab es nämlich mehrere spontane Demonstrationen von denen Eine von der Polizei fast komplett in der Westbahnstraße ohne Grund eingekesselt wurde. Rund 200 Eingekesselte wurden über mehrere Stunden bei Minusgraden festgehalten und von allen die Identität aufgenommen – Verwaltungsstrafverfahren inklusive. Mit teils absurden Beschuldigungen wie „Gehen gegen die Einbahn“ oder „Verstoß gegen das Rechtsgehgebot“ verschickte die Polizei hunderte Verwaltungsstrafen (siehe auch: derstandard.at). Erst nach einem Jahr stellte die Polizei all jene Verfahren ein, die dagegen Einspruch erhoben hatten. Wer seine Strafe rechtskräftig werden hatte lassen, blieb auf seiner Geldstrafe jedoch sitzen!
Die Konsequenzen aus der VfGH Entscheidung
Das Erkenntnis ist ein echter Papiertiger. Denn es kommt einerseits zwei Jahre zu spät und ändert andererseits an der damaligen Untersagung und Repression auch nichts mehr. Diese Tatsache zeigt auch die mangelhaften Regelungen im österreichischen Versammlungsrecht. Gegen eine polizeiliche Untersagung einer Demo kann man sich nämlich rechtlich nicht effektiv wehren. Über die Berufung entscheidet die Landespolizeidirektion (damals: Sicherheitsdirektion). Erst danach ist der kostspielige und lang-dauerende Weg zum Verfassungsgerichtshof möglich. Dass die zweite Instanz einmal anders als die erste Polizeiinstanz entscheidet, ist mir zumindest in Wien nicht bekannt! Dies wird sich jedoch mit 1. Jänner 2014 ändern, wenn die Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen und in zweiter Instanz die Polizei ablösen werden. Dies ist jedenfalls zu begrüßen.
Was fehlt: einstweiliger Rechtsschutz
In Deutschland ist es möglich in einem Art Schnellverfahren eine Untersagung einer Demo bei einem Verwaltungsgericht noch vor der Demo überprüfen zu lassen, da sonst - wie die gegenständliche Entscheidung des VfGH zeigt - jede Überprüfung zu spät käme. In Österreich ist dies nicht möglich, wäre aber dringend nötig, um fehlerhafte Entscheidungen der Polizei einer effektiven Kontrolle zugänglich zu machen. Die VfGH Entscheidung oder auch die rechtswidrige Auflösung im Audimax 2012 zeigen, dass die Wiener Polizei das Versammlungsrecht nicht all zu Ernst nimmt. Es kommt auch nicht von ungefähr, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (zukünfig: Verwaltungsgericht Wien) zu folgenden Ausspruch hinreißen hat lassen:
„In ständiger Spruchpraxis stellt der UVS Wien Verwaltungsstrafverfahren ein, bei denen Tatbestände im Zuge einer Versammlung verwirklicht wurden und ein Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG vorlag“ (UVS Wien, 06.12.2012, GZ 02/40/6907/2012).