Notwehrexzess wegen Facebook-Posting zweifelhaft

Erstveröffentlicht: 
26.04.2013

Das Aufeinandertreffen eines NPD-Politikers mit Antifa-Aktivisten ließ einen der letzteren schwer verletzt zurück. Auf Krawall gebürstet waren wohl beide. Wenige Tage zuvor hatte der Neonazi allerdings auf Facebook darüber fabuliert, wie er wohl straflos Linke töten könnte. Das ließ den BGH nun am Freispruch des Mannes durch die Vorinstanz zweifeln, erläutert Armin Engländer.

 

Im Oktober 2011 war der ehemalige NPD-Landtagskandidat Florian S. am Rande einer Veranstaltung von Rechtsextremisten in Bahlingen am Kaiserstuhl mit seinem Auto in eine Gruppe Antifa-Aktivisten gefahren. Dabei verletzte er einen 21-Jährigen schwer. Die linken Aktivisten – teilweise vermummt und mit Reizgas bewaffnet – waren zuvor auf ihn zumarschiert, um ihn anzugreifen. Dabei ging es ihnen offenbar darum, zu verhindern, dass S. auswärtiger Tagungsteilnehmer vom Parkplatz zum Veranstaltungsort weiterleitet.

Das Landgericht (LG) Freiburg hatte S. in erster Instanz vom Vorwurf des versuchten Totschlags sowie der vollendeten bzw. der versuchten gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Den Tötungsvorsatz hatten die Richter verneint. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass die Antifa-Aktivisten rechtzeitig ausweichen und deshalb lediglich Verletzungen erleiden würden.

Wegen der vollendeten gefährlichen Körperverletzung gegenüber dem 21-Jährigen sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzungen gegenüber den beiden anderen Antifa-Aktivisten hielt das LG den NPD-Politiker für entschuldigt. S. habe sich wegen des Angriffs der Gruppe in einer Notwehrlage befunden. Zwar sei es zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen, mit dem Auto direkt in die Gruppe seiner linken Gegner zu fahren, so dass seine Tat nicht als Notwehr gerechtfertigt sei. Aber da er in Panik gehandelt habe, sei dies ein Notwehrexzesses gewesen, so dass ihm der Entschuldigungsgrund des § 33 Strafgesetzbuch zugebilligt werden müsse.
Dubioses Facebook-Posting

Dass sich S. tatsächlich nur habe verteidigen wollen, erscheint dem Bundesgerichtshof (BGH) allerdings offenkundig zweifelhaft. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hob Karlsruhe den Freispruch deshalb nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG zurück (Urt. v. 25.04.2013, Az. 4 StR 551/12).

Anlass für die Zweifel ist wohl ein dubioses Facebook-Posting des Neonazis, in dem dieser wenige Tage vor der Tat darüber spekuliert hatte, wie er in Notwehr straflos Linke töten könnte. Der 4. Strafsenat kritisiert, angesichts dieser Vorgeschichte hätte sich das LG näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob S. wirklich mit Verteidigungswillen gehandelt hatte.
Flucht eigentlich nicht zumutbar

Vom Standpunkt des BGH ist die Entscheidung konsequent. Nach seiner ständigen Rechtsprechung handelt nur durch Notwehr gerechtfertigt, wer Verteidigungswillen hat. Dasselbe gilt für die Entschuldigung wegen eines Notwehrexzesses. Nur wer sich überhaupt verteidigen will und dann aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über das zulässige Maß hinausgeht, kann dem BGH zufolge entschuldigt sein.

Für einen solchen Verteidigungswillen genügt danach aber nicht, dass der Verteidiger weiß, dass er angegriffen wird. Der BGH verlangt außerdem, dass die Abwehr des Angriffs das ausschlaggebende Motiv ist. Das bedeutet: Wenn es dem Angegriffenen primär darum geht, den Angreifer zu verletzen, fehlt es ihm am Verteidigungswillen.

Neben diesem Problem wird sich das Freiburger Gericht in der neuen Hauptverhandlung noch mit weiteren rechtlich interessanten Fragen auseinandersetzen müssen. Trifft es zu, dass der verletzte Antifa-Aktivist ganz bewusst nicht zur Seite, sondern auf die Motorhaube von S. Fahrzeug gesprungen ist, könnte dies eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gewesen sein. Der NPD-Politiker könnte dann für die Körperverletzung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Und auch die Annahme des LG, S. hätte ebenso gut einfach davon fahren können, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH. Danach kann dem Angegriffenen im Normalfall eine Flucht nämlich nicht zugemutet werden.

 

Der Autor Prof. Dr. Armin Engländer ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Passau. Er befasst sich in verschiedenen Arbeiten intensiv mit rechtlichen Fragen der Notwehr.