Mannheimer Versammlungsverbot: Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. April 2012 erfolglos

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Erstveröffentlicht: 
30.04.2012

Kurzbeschreibung:  Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen den Sofortvollzug des Versammlungsverbots der Stadt Mannheim vom 24. April 2012 zu Recht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem soeben bekannt gegebenen Beschluss entschieden. Er hat damit die Beschwerde des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. April 2012 zurückgewiesen, mit dem der Eilantrag des Kreisverbands abgelehnt worden ist (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 27.04.2012).

 

Der VGH teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kreisverband nicht antragsbefugt ist. Denn in der dem Gericht vorliegenden Anmeldung vom 19. März 2012 werde die Nationaldemokatische Partei Deutschlands (NPD) ohne Angabe einer Untergliederung als Veranstalter bezeichnet. Aus der maßgeblichen Empfängerperspektive sei dies eine Anmeldung für die Bundespartei. Unerheblich sei, wann eine weitere, an den NPD-Kreisverband Rhein-Neckar gerichtete Verbotsverfügung vom 27. April 2012 dem Kreisverband zugestellt worden sei. Denn der Eilantrag des Kreisverbands betreffe ausdrücklich nur die an die Bundespartei gerichtete Verbotsverfügung vom 24. April 2012.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 1 S 913/12).