Papstbesuch in Freiburg i. Br., Allgemeinverfügung für die Einzugsstrecke und den Münsterplatz am Samstag, 24.09.2011

Erstveröffentlicht: 
12.09.2011

Anlässlich des Besuchs von Papst Benedikt XVI. erlässt die Stadt Freiburg i. Br. folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
I. 1. Als Sicherheitszone im Sinne dieser Allgemeinverfügung gilt der im beigefügten Plan schraffierte bzw. eingefärbte Bereich der Freiburger Innenstadt. Zusätzlich gelten die Regelungen unter Ziffer I Nrn. 2.4, 5 und 6 dieser Allgemeinverfügung auch in den  Straßen Metzgerau und An der Mehlwaage. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Aufstellung auch textlich festgelegt. Plan und textliche Beschreibung sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Es ist untersagt,


2.1 Fahrräder auf öffentlichem Gelände oder in allgemein zugänglichen Bereichen
in der Sicherheitszone abzustellen. Das Verbot tritt am

24.09.2011 um 05.00 Uhr in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei. In den genannten Bereichen abgestellte Fahrräder sind vor 05.00 Uhr zu entfernen.


2.2 Fahrräder und Handfahrzeuge – ausgenommen Kinderwagen – in der Sicherheitszone mitzuführen. Das Verbot tritt am 24.09.2011 um 08.00 Uhr in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei.


2.3 Freisitzflächenmöblierung, Warenauslagen und Werbeträger auf öffentlichem Gelände oder in allgemein zugänglichen Bereichen in der Sicherheitszone aufzustellen. Das Verbot tritt am 24.09.2011 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei, soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen wurden. In den genannten Bereichen abgestellte Freisitzflächenmöblierung, Warenauslagen und Werbeträger sind spätestens mit Beginn der Sperrzeit für Außengastronomie in der Nacht von Freitag auf Samstag um 00.00 Uhr zu entfernen.

 

2.4 in den eingerichteten Zuschauerbereichen entlang der Kaiser-Joseph- Straße, in der Münsterstraße und auf dem Münsterplatz folgende Gegenstände mitzuführen:
a) Bänke, Leitern, Klappstühle, Hocker, Schemel, selbstgebaute Standerhöhungen sowie sonstige sperrige Gegenstände und Bänke oder andere Erhöhungen zu besteigen
b) Koffer, Trolleys oder Reisetaschen
c) Waffen sämtlicher Art
d) Lasergeräte
e) Feuerwerkskörper jeglicher Art
f) Megafone, Trillerpfeifen, Vuvuzelas, Hupen, Fanfaren, Trommeln sowie sonstige besonders laute Musikinstrumente
g) Fahnen und Stangen mit einem Stock von mehr als einem Meter Länge und einem Zentimeter Durchmesser; unbedenklich sind Fahnen ohne daran befestigte Stangen, Seile etc.
h) brennbare Gase und Flüssigkeiten
i) Gläser und Glasflaschen
Nicht von diesem Verbot umfasst sind Gehhilfen, Gehstöcke und sonstige Hilfsmittel für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

 

2.5 in der gesamten Sicherheitszone, die als Flucht- und Rettungswege aus den Zuschauerbereichen dient, die Breite der Flucht- und Rettungswege durch Aufbauten jeglicher Art einzuschränken.


3. Zusätzlich gilt entlang der Kaiser-Joseph-Straße und in der Münsterstraße:
Die Fahrstrecke der Papsteskorte, d. h. die Fahrgasse zwischen den eingerichteten Absperrungen darf nur von akkreditierten Personen und Sicherheitskräften betreten werden. Anderen Personen ist das Betreten und der Aufenthalt untersagt.


Das Verbot tritt am 24.09.2011 zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Absperrungen entlang der Kaiser-Joseph-Straße geschlossen werden, spätestens um 11.00 Uhr und gelten bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei.


4. Zusätzlich gilt:

 

4.1 Der Münsterplatz darf ab 08.30 Uhr bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei nur von geladenen Gästen in den jeweils zugewiesenen Bereichen sowie von akkreditierten Personen und Sicherheitskräften betreten werden. Anderen Personen ist das Betreten und der Aufenthalt untersagt.


4.2 Fenster und Türen mit Sichtbeziehungen auf den Münsterplatz müssen am 24.09.2011 von 13.30 Uhr bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei geschlossen bleiben.
Betroffen sind hiervon auch folgende Anwesen:
 Münsterstraße 2 und 4
 Münsterplatz 11, 13 und 19 sowie 8, 12, 14, 18, 22, 28, 32, 34, 36 und 40
 Eisenstraße 1
 Schusterstraße 2, 3 und 40


5. Den Anweisungen der Polizei sowie des Sicherheits- und Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.


6. Der Polizei sowie dem Sicherheits- und Ordnungspersonal in der gesamten Sicherheitszone ist auf Verlangen eine Taschenkontrolle zu ermöglichen.akkreditierten Personen und Sicherheitskräften betreten werden. Anderen Personen ist das Betreten und der
Aufenthalt untersagt.


Das Verbot tritt am 24.09.2011 zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Absperrungen entlang der Kaiser-Joseph-Straße geschlossen werden, spätestens um 11.00 Uhr und gelten bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei.



Rechtsgrundlage: §§ 1, 3, 5, 6 und 49 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG).


II. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. getroffenen Entscheidungen wird angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.


III. Für den Fall, dass diese Entscheidung missachtet und den unter Ziffer I. beschriebenen Verhaltensweisen zuwider gehandelt wird, drohen wir die Durchführung unmittelbaren Zwangs (z. B. Wegnahme der verbotenen Gegenstände, Verbringung aus diesem Bereich, Gewahrsamnahme) an.

Rechtgrundlage: §§ 18, 19, 20 und 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG).


IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.09.2011 um 00.00 Uhr in Kraft und tritt am selben Tag um 24.00 Uhr außer Kraft.


V. Die Allgemeinverfügung wird nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da der Adressatenkreis nicht abschließend bestimmt werden kann und daher die Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich ist.

Diese Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwvfG).


VI. Begründung

Eine Begründung dieser Allgemeinverfügung ist gem. § 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG zwar nicht erforderlich. Dennoch werden zur besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung folgende Ausführungen gemacht:


Am 24. und 25.09.2011 besucht Papst Benedikt XVI. die Stadt Freiburg. In diesem Rahmen wird der Papst am 24.09.2011 in die Innenstadt fahren und mit dem "Papamobil" über die Kaiser-Joseph-Straße auf den Münsterplatz gelangen. Entlang dieser Strecke werden mittels Gittern Zuschauerbereiche eingerichtet, damit die Bevölkerung die Möglichkeit erhält, den Papst zu sehen und ihn willkommen zu heißen. Es ist von einem großen Andrang von interessierten Personen auszugehen, die sich in die Zuschauerbereiche begeben möchten. Gleichzeitig sind Versuche von Gegnerinnen und Gegnern des Papstbesuchs, die Veranstaltung zu stören, nicht auszuschließen. Eine Ansammlung so vieler Menschen in den überwiegend engen Straßen und Gassen der Freiburger Innenstadt erfordert die angeordneten Maßnahmen, um Gefahren für die Sicherheit der Veranstaltung sowie für Leben und Gesundheit der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst auszuschließen. Die Straßen Metzgerau und An der Mehlwaage dienen nach dem vorgelegten Sicherheitskonzept nicht als Flucht- und Rettungswege aus den einzurichtenden Zuschauerbereichen entlang der Einzugsstrecke. Da sie aber direkt an einen solchen Bereich stoßen, müssen auch dort die Regelungen nach Ziffer I Nrn. 2.4, 5 und 6 gelten.


Nach §§ 1 und 3 PolG ist es Aufgabe der Polizei, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Die Polizei hat dazu diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Zum Schutz der bedrohten Rechtsgüter muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Verhaltensweisen auf jeden Fall beachtet und umgesetzt werden. Ohne sofortige Vollziehbarkeit wäre eine geordnete Durchführung der Veranstaltung nicht möglich. Aufgrund des feststehenden Veranstaltungstermins kann der Ausgangs eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden.
Die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs ist geboten, da für den Fall, dass den unter Ziffer I genannten Ge- und Verboten zuwider gehandelt werden sollte, nur mit diesem Zwangsmittel die sofortige Vollziehung sichergestellt werden kann. Die Androhung von Zwangsgeld ist untunlich.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides
schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für öffentliche Ordnung, Basler Straße 2,79100 Freiburg i. Br., Zimmer 422, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Rechtsbehelfsschrift vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.


VIII.Hinweis:
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen gelten für die "Einzugsstrecke" des Papstes über die Kaiser-Joseph-Straße und den Münsterplatz.
Ergänzend gilt eine separate Allgemeinverfügung für die Bereiche Herrenstraße / Schoferstraße mit abweichenden Regelungen.

 

gez. Walter Rubsamen
Amtsleiter
Anlage
Festlegung des Geltungsbereichs mittels Plan und Text