Freiburger Knast verliert weiter vor Gericht!

Raus aus dem Knast!

Wie in der Vergangenheit mehrfach berichtet, wurden zahlreiche Verfügungen der JVA Freiburg von Gerichten beanstandet. Heute soll es gehen um das – leidige – Thema Stromkosten (1.), ein von der JVA nicht angenommenes Paket (2.), das Verbot einen geschenkten Stuhl anzunehmen (3.), die Verweigerung eines Besuchs durch einen ehemaligen Insassen (4.) sowie eine Einordnung der Fälle (5.).

 

1.) Die Stromkosten

 

Nachdem zum 1.1.2014 die Baden-Württembergische Justizverwaltung die Stromkosten stellenweise fast verdoppelte, fing ich an systematisch und jeden Monat gegen die entsprechenden Abbuchungen durch die Wirtschaftsverwaltung der JVA Freiburg gerichtlich vorzugehen und obsiegte auf ganzer Linie. Was freilich die Anstalt nicht hinderte dann weiterhin Monat um Monat weiterer Abbuchungen zu tätigen. Mit Beschluss vom 1.6.2016 (13 StVK 185/15) hob das Landgericht Freiburg Abbuchungen von Mai vergangenen Jahres auf. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 Ws 210/16, 18.7.2016) wiederum hatte es nicht nur mit einer renitenten JVA, sondern auch mit einem ebensolchen Landgericht zu tun und musste dann über eine Stromkostenabrechnung von 50 Cent entscheiden: das OLG rügte das Landgericht und ebenso die JVA. Dieser und die anderen Beschlüsse sind online abrufbar, der Link folgt am Ende des Beitrags.


Mittlerweile (Stand November 2016) befolgt die JVA die obergerichtliche Rechtsprechung weitestgehend.


2.) Annahmeverweigerung eines Pakets


Sicherungsverwahrte dürfen Pakete erhalten (vgl. § 31 Absatz 1 Justizvollzugsgesetbuch-5 BW); jedoch meint die JVA Freiburg, sie dürfe bestimmen wer, wann und warum ein Paket zuschickt. Dem erteilte das Landgericht Freiburg eine eindeutige Absage (13 StVK 201/16, 21.7.2016). Allerdings hält dies die Anstalt nicht davon ab, Pakete am Gefängnistor nicht anzunehmen. Selbst wenn die Anstalt zuvor die Annahme genehmigt haben sollte, müssen die Verwahrten damit rechnen, dass irgendwer in der Kette der BefehlsempfängerInnen ein Paket doch nicht annimmt. Danach schiebt dann eine Stelle der anderen die Verantwortung zu.


Im Falle eines Verwahrten der sich eine Matratze hatte genehmigen lassen, schickte die Anstalt sogar mehrfach die Lieferung zurück an den Absender. Eine weitere Variante: die Zahlstelle der Anstalt mischt sich ein und weigert sich für Nachnahmelieferungen das Geld heraus zu geben. Wohlgemerkt, Gelder die den Insassen gehören, die die Zahlstelle lediglich verwalten darf, die sie aber teilweise, so hat es den Anschein, wie ihr Privateigentum behandelt. Regelmäßig kommt es nach solchen Aktionen zu kleinen Dramen auf den Stationen, denn die Insassen schäumen vor Empörung.


3.) Verbot einen Stuhl anzunehmen


Gute Tradition in Haftanstalten ist es, dass zu entlassende Insassen, oder jene die in ein Freigänger-Haus wechseln, Hab und Gut an die zurückbleibenden Insassen verschenken. Herr S. schenkte mir, kurz bevor er in den gelockerten Vollzug verlegt wurde seinen schicken Stuhl. Ich nahm die Schenkung an, nur durfte ich den Stuhl nicht in meine Zelle mitnehmen, dies verbot Herr Vollzugsleiter G. So musste Herr S. den mittlerweile in meinem Eigentum stehenden Stuhl mitnehmen. Dies beanstandete das Landgericht Freiburg mit Entscheidung vom 02. September 2016 (13 StVK 156/16). Sinnigerweise hat das Oberlandesgericht Karlsruhe schon vor fast 20 Jahren entschieden, dass solche Schenkungen bei Verlegungen in den offenen Vollzug im Regelfall genehmigt werden müssen, freilich interessiert die Rechtslage dann die Bediensteten vor Ort, wie man sieht, nicht sonderlich.


Am 18.11.2016 habe ich den Stuhl erhalten.


4.) Besuchsverbot für Ex-Gefangene


Das ehemalige Mitglied der Insassenvertretung, der Mitgefangene Herr M. wollte mich hier in der Anstalt besuchen. Die JVA Freiburg reagierte kurz angebunden: Antrag abgelehnt, man lasse prinzipiell keine Ex-Gefangenen zum Besuch zu, frühestens nach sechs Monaten könne man das erneut prüfen. Eine schlicht rechtswidrige Vorgehensweise, wie dann auch das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 8.11.2016 (13 StVK 293/16) konstatierte. Wobei vorliegend offenbar der Anstalt die Illegalität ihres Tuns selbst so deutlich bewusste war, dass sie davon absah, trotz mehrfacher Anmahnung durch das Gericht, sich zu dem Verfahren zu äußern – ihr schienen selbst die fadenscheinigen Gründe ausgegangen zu sein. Letztlich haben sie durch Nichtstun faktisch ihr Ziel erreicht, die Besuchsverweigerung für ein halbes Jahr.


5.) Einordnung der Fälle


Wir sehen, die Spannweite reicht von einem 50-Cent-Rechtsstreit, über einen Stuhl, die Behinderung des Paketverkehrs und die Vereitelung von Besuchen. Bei alledem zeigt sich das Personal bemerkenswert dickfellig und gänzlich unbeeindruckt von gerichtlichen Entscheidungen. Paradoxerweise soll genau dasjenige Personal, dem die Gerichte seit Jahren in dutzenden Verfahren bescheinigen Recht und Gesetz zu missachten, hunderte Gefangene und dazu die Sicherungsverwahrten, auf welchem Weg auch immer, dazu befähigen, künftig ein rechtstreues Leben zu führen. Dabei lebt ihnen das Personal vor, dass man hemmungslos auf den Rechten anderer herumtrampeln kann, ohne je zur Rechenschaft gezogen zu werden, ja sogar damit den Lebensunterhalt verdienen zu können. Noch so gut wie kein Insasse hat es jemals erlebt, dass sich irgendwer für seine Fehlentscheidungen entschuldigt hätte – im Gegenteil, die EntscheiderInnen beharren völlig beratungsresistent auf ihren Einschätzungen und qualifizieren gerichtliche Entscheidungen ab, als „andere Meinung, die man nicht teile“.


Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV)
Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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