Beschlagnahme der Wagenburg-Fahrzeuge war rechtmäßig

Vor der Verhandlung im Mai hatten die Wagenburgler demonstriert.
Erstveröffentlicht: 
20.06.2016

Die Beschlagnahme der Fahrzeuge der Freiburger Wagenburg "Sand im Getriebe" war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. In zwei Punkten gab es den Wagenburglern Recht.

 

Im April 2014 hatte die Stadt elf Fahrzeuge der Wagenburg "Sand im Getriebe" beschlagnahmt und sechs Monate lang einbehalten. Für die Ablösung mussten die Wagenburgler 30 500 Euro bezahlen. Danach hatten zwei Mitglieder der Gruppe geklagt, die das Vorgehen für unrechtmäßig hielten. Die Verhandlung dazu im Verwaltungsgericht fand vor etwa einem Monat statt.

In einer Pressemitteilung teilt das Gericht nun seine Entscheidung mit. Demnach hat die Stadt rechtmäßig gehandelt, als sie den Wagenburglern ein Verbot ausgesprochen hatte, an der Oberrieder Straße im Stadtteil Waldsee zu parken und sich dort aufzuhalten. Auch die anschließende Beschlagnahme ist laut Urteil rechtmäßig gewesen.

In der Verhandlung hatte die Anwältin der Wagenburgler, Katja Barth, argumentiert, dass die Gruppe an der Oberrieder Straße demonstriert habe. Damit sei das Demonstrationsrecht, ein Grundrecht, betroffen. Zentrales Anliegen sei die Kundgebung gewesen.

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Urteil: Demonstration nicht zentrales Anliegen


Schon damals bezweifelte Richter Peter Knoll die Begründung. Auch im Urteil heißt es nun, es sei nicht in erster Linie als Demonstration für die Lebensform der Wagenburgler und für legale Stellplätze anzusehen. Vielmehr stünde das Wohnen im Vordergrund, nicht die Information der Öffentlichkeit oder die Meinungskundgabe.

Die Kammer kommt außerdem zu dem Schluss, dass die Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Auch durch das Angebot der Kläger, ihre Wagen wegzufahren, hätten dem Urteil zufolge erneute Verstöße nicht verhindert werden können.

Stadt muss ein Zehntel der Gerichtskosten tragen


In zwei Punkten gab das Verwaltungsgericht den Klägern Recht. Die Androhung der Stadt, "sonstige bewegliche und unbewegliche Gegenstände" ebenfalls zu beschlagnahmen, sei rechtswidrig gewesen. Ein deutliches Verbot habe gefehlt, das auch Gegenstände wie Wasser-, Mülltonen, Fahrräder und Klappstühle betroffen hätte. Zudem sei die Verfügung "Die Räumung wird angeordnet" rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt gewesen sei. Dies hatte der rechtliche Vertreter der Stadt, Martin Schulz, bereits in der Verhandlung eingeräumt.

Daher erlegte das Gericht den Wagenburglern neun Zehntel, der Stadt ein Zehntel der Verfahrenskosten auf. Die Kläger können nun die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.