Befugnisse des Bundeskriminalamts - Karlsruhe: Gesetz zur Terrorabwehr ist teilweise verfassungswidrig

Erstveröffentlicht: 
20.04.2016

Die weitreichenden Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Terrorabwehr sind zum Teil verfassungswidrig. Das gab das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe bekannt.

 

Karlsruhe. Die weitreichenden Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Terrorabwehr sind zum Teil verfassungswidrig. Das gab das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe bekannt. Das BKA-Gesetz muss bis Ende Juni 2018 stark nachgebessert werden. Die beanstandeten Regelungen dürfen bis dahin zum Teil nur mit Einschränkungen angewandt werden. (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09)

 

Um Terroranschläge zu verhindern, dürfen die Ermittler seit 2009 unter anderem Wohnungen verwanzen und mit Kameras ausspähen. Das reformierte BKA-Gesetz ist auch Grundlage für den „Bundestrojaner“, eine eigens entwickelte Software, die auf der Computer-Festplatte eines Terrorverdächtigen Daten zum Beispiel aus Chats abschöpft.

 

Nach den Worten von Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof ist dies zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar. Die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse durch den Gesetzgeber sei aber in verschiedener Hinsicht ungenügend. Der Senat habe „in etlichen Einzelvorschriften unverhältnismäßige Eingriffe festgestellt“.

 

Die umfangreiche Prüfung der Bestimmungen habe im Ergebnis zu einer Grundsatzentscheidung zum Datenschutzrecht geführt, sagte Kirchhof. Insbesondere treffe das Gericht erstmals Aussagen zur Übermittlung von Daten ins Ausland.