Aktenkofferaffäre in JVA Freiburg?

Raus aus dem Knast!

Da ich in der Justizvollzugsanstalt Freiburg seit kurzer Zeit Schüler bin, wollte ich meinen privaten Aktenkoffer, den die Anstalt seit meiner Verhaftung 1996 verwahrt, ausgehändigt bekommen. Dies wurde von ihr abgelehnt!

 

Der Schulbesuch

 

Wie ich kürzlich berichtete, besuche ich in der JVA Freiburg den Abitur-Kurs. Um täglich die Schulunterlagen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Hauptbau der Strafanstalt zu transportieren wäre ein Aktenkoffer praktisch und in Freiheit wäre das auch nicht unüblich.

 

Zumal mich der Weg täglich über den Hof der Anstalt führt und insbesondere bei Regen werden die Unterlagen und Bücher stets nass. Bislang behelfe ich mir mit einer Bauwolltragetasche.

 

Der Gerichtsweg

 

Auch wenn gerichtliche Verfahren oft sehr lange dauern  habe ich die Ablehnung vor Gericht angefochten. Wer sich als Inhaftierter von einer Maßnahme der Anstalt beschwert fühlt, kann gem. § 109 Strafvollzugsgesetz (Bund) hiergegen beim zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

 

Der originelle Vertreter der JVA Freiburg

 

Vorliegend wird die Anstalt vertreten von Herrn Oberregierungsrat Andreas R., der vor seiner Tätigkeit in Freiburg eine Abteilung in der JVA Bruchsal leitete. Aus dieser Zeit kennen er und ich uns, denn von 1998-2007 wurde ich in Bruchsal verwahrt. Schon damals war Herr R. für seine Kreativität berühmt; so rechtfertigte er eine vollzugliche Maßnahme unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts von 1932 zum Preußenschlag. Hier in Freiburg setzt er das fort und verwendet auch schon mal Frakturschrift in einer Verfügung (dort Ziffer 3).

 

Der Aktenkoffer als Fluchtwerkzeug

 

In seiner Stellungnahme vom 13.11.2015 verteidigt nun besagter Herr Oberregierungsrat gegenüber der 13. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg die Ablehnung der Aushändigung des Aktenkoffers damit, dass es sich hierbei um ein Fluchtwerkzeug handeln könne. Im Zusammenspiel mit der Straßenkleidung, sowie einem selbstsicheren Auftreten, könnte dem Verwahrten gelingen sich zum Ausgang zu bewegen.

 

Das Original des Schriftsatzes ist als PDF-Datei angefügt.

 

Bewertung und Ausblick

 

Ob sich das Landgericht von dem kreativen Herrn R. überzeugen lässt, das bleibt abzuwarten, jedoch kommt in dem Schriftsatz zum einen eine Geringschätzung des Herrn R. gegenüber dem uniformierten Dienst zum Ausdruck, da er diesen für offensichtlich unfähig hält die vor Verlassen der Anstalt erfolgende Personenidentitätsprüfung sachgerecht durchzuführen, und zum anderen Unwillen, einem Verwahrten etwas Lebensqualität zuzugestehen.

 

Wer Hochsicherheitsgefängnisse kennt, der weiß, dass sich kein Vollzugsbeamter und keine Vollzugsbeamtin von einer Person, nur weil sie Straßenkleidung und einen Aktenkoffer trägt, anweisen lässt, die Tore zu öffnen.

 

Sollte allerdings Herr R. jemals seines Dienstes in der Anstalt überdrüssig werden, so stehen ihm gewiss, angesichts profunder Geschichtskenntnisse (siehe oben 1932 der Preußenschlag), sowie einer ausgeprägten Phantasie (Aktenkoffer als Fluchthilfewerkzeug) alle Möglichkeiten der Schriftstellerei offen.

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV) Hermann-Herder-Str. 8

79104 Freiburg

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