[HH]/[PKK]: Prozessauftakt §129b

Im Knast

Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hat der Prozess gegen Mehmet D. begonnen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem 46jährigen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 129b vor (PKK), legt ihm aber keine konkreten Straftaten in der Bundesrepublik zur Last. Bei 129b-Verfahren ist nur entscheidend, ob eine Organisation vom Justizministerium als terroristisch eingestuft wird. Mehmet D. soll von Januar bis Juni 2013 Gebietsverantwortlicher der PKK für die Region Nordrhein-Westfalen und danach bis Mitte 2014 für die Region Nord gewesen sein. Seit Ende August 2014 sitzt er in Untersuchungshaft.

 

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Der erste Verhandlungstag beginnt mit der geballten Respektlosigkeit derselben Richter, die wir schon vom Prozess gegen Ali Ihsan Kitay kennen: mit einer Auseinandersetzung um den Vertrauensdolmetscher, den das Gericht Mehmet D. verweigert. "Es muss möglich sein, mit meinem Mandanten jederzeit ohne Prozessunterbrechung zu sprechen", so Strafverteidiger Rainer B. Ahues. Der Vorsitzende Richter zeigt sich uneinsichtig: Darüber werde später entschieden.

Statt der normalerweise 5 Richter sitzen nur 3 im Saal. Angesichts der Schwere der Vorwürfe eine weitere Respektlosikkeit und ein Hinweis darauf, dass hier "kurzer Prozess" gemacht werden soll: die Dinge scheinen ihnen klar zu sein, es gibt nicht viel zu verhandeln.
Die Staatsanwaltschaft spricht nicht in das vorbereitete Saalmikrofon, so dass im Zuschauerraum nichts zu hören ist und sich eine Zuschauerin genötigt fühlt, ihnen die technische Bedienung zu erklären.

Das Eröffnungsplädoyer von Rechtsanwalt Ahues ist eine Sammlung von Argumenten gegen das PKK-Verbot: Die Lage in den kurdischen Provinzen der Türkei, Syriens und des Iraks habe sich seit 2011 stark verändert. Es werde immer deutlicher, dass die PKK eine stabilisierende Kraft sei. "Die PKK führt Friedensverhandlungen mit der türkischen Regierung, während sie zugleich im nordsyrischen Rojava demokratische Strukturen aufgebaut hat und gegen die Terrorbanden des 'Islamischen Staates' (IS) und die Al-Nusra-Front kämpft", so Ahues. Das Gericht solle darauf hinwirken, dass das Bundesjustizministerium die 2011 erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung der PKK gemäß Paragraph 129b aufhebe. "In Rojava leben sämtliche Bevölkerungs- und Religionsgruppen friedlich zusammen", so der Anwalt mit Blick auf die selbstverwaltete Region in Nordsyrien. "Hier zeigt sich die demokratische Ausrichtung der Organisation." Das Festhalten am PKK-Verbot sei außenpolitisch sinnlos, durch dieses und den Paragraphen 129b werde aber die Gewaltenteilung ausgehebelt. Die PKK müsse auf Grundlage der heutigen Realität neu bewertet werden. Die Bundesanwaltschaft gehe von Erkenntnissen aus dem Jahr 2004 aus. Rund 30 Zuschauer applaudieren.

Mehmet D. wirft in einer Prozesserklärung dem türkischen Staat vor, den IS-Terror zu fördern: "Die Regierung Erdogan unterstützt offen den IS, und die Welt schaut zu." Im Jahr 2014 hätten türkische Sicherheitskräfte 48 Menschen ermordet, die genau dagegen protestiert hatten. Trotz täglicher Militäroperationen halte die PKK am Friedensprozess mit der Türkei fest. Seit 1993 habe sie neun einseitige Waffenstillstände ausgerufen. Der Kampf der PKK und ihrer Verbündeten gegen die Terrormiliz IS in Syrien habe weltweit Anerkennung gefunden, auch im Europaparlament. Trotzdem stehe die Partei auf derselben Terrorliste wie der IS. Das sei großes Unrecht.

"Sie haben aus Ihrer Einstellung keinen Hehl gemacht", meint der Vorsitzende Richter, vermisse aber eine direkte Einlassung zum Anklagevorwurf und fragt Mehmet D., ob er sich dazu bekenne, einen Sektor der PKK in Deutschland geleitet zu haben. Eine Zuhörerin hält dem entgegen: "Wenn Sie hier nicht Unrecht, sondern Recht sprechen und die Realität anerkennen würden, wäre das sicher eine Option." Mehmet D. äußert sich nicht dazu.

Bereits vor Beginn der Verhandlung hatten rund 50 Unterstützer*innen vor dem Gerichtsgebäude demonstriert und seine Freilassung gefordert. Bekannte von Mehmet D. kritisierten, dass sie Gefangenenbesuche mit schwer erreichbaren Beamten des Landeskriminalamts abstimmen müssten.