Für Inhaftierte zählen Besuche seitens FreundInnen und Familie zu den wichtigsten Ereignissen, denn die Bindungen in die Freiheit sind essentiell für eine später erfolgreiche Wiedereingliederung. Es gibt Anstalten, die in akzeptabler Weise Privatsphäre bei den Besuchen gewährleisten; so finden in der in Baden-Württemberg gelegenen JVA Bruchsal diese Begegnungen in „Einzelbesuchsräumen“ statt, d.h. die Gefangenen sind alleine mit ihrem Besuch (hinter einer Spiegelglasscheibe sitzend überwachen Beamte das Geschehen optisch).
Die JVA Freiburg allerdings musste sich erst von einem Gericht buchstabieren lassen, dass auch Sicherungsverwahrte „einen Anspruch darauf (haben), bei (ihren) Besuchen ein Minimum an Privatsphäre“ zu genießen (Landgericht Freiburg, 13 StVK 358/13, Beschluss vom 14.01.2014).
Denn die Anstaltsleitung vertrat, auch vor Gericht, nachdrücklich die Ansicht, ein Verwahrter habe keinen solchen Anspruch, ihm sei zuzumuten, seine BesucherInnen in Gesellschaft anderer Verwahrter und deren Besuchergruppen zu empfangen.
Dem erteilte das Gericht eine eindeutige Absage und urteilte, die Besuchsmodalitäten der JVA Freiburg seien „rechtswidrig“.
Im Grunde ist es ärgerlich, wenn Gefangene oder Verwahrte sich Selbstverständlichkeiten gerichtlich erstreiten müssen. So ist ein Besuch in einem Gefängnis mitnichten z.B. mit einer Begegnung in einem Cafe vergleichbar, wo man auch nicht alleine im Raum zu sitzen pflegt.
Bedauerlicherweise ist in vielen Haftanstalten der Republik die nun vom Landgericht beanstandete Praxis Alltag (und gilt in Freiburg auch weiterhin für den Strafhaftbereich, da das Gericht von einem Sicherungsverwahrten angerufen worden war und der Beschluss nur inter pares bindet).
Aktuell liegen dem Landgericht Freiburg dutzende weitere Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff StrVollzGes) gegen Maßnahmen im Bereich der Sicherungsverwahrung vor. Die zuständige Kammer ist pensenmäßig so spärlich ausgestattet, dass noch heute Verfahren von 2011 anhängig sind. Effektiver Rechtsschutz sieht anders aus.
Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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