Raus aus dem Knast - endlich frei, was nun?

Vom Direktor? Ist wohl ein Zyniker!

Wer meint, Gefangene würden in Deutschland gut auf ihre Freilassung vorbereitet, liegt nicht ganz daneben, jedoch ist eine adäquate Heranführung an das Leben in Freiheit keineswegs die Regel, wie ich anhand folgender beiden Beispiele exemplarisch darlegen möchte.

 

 

Freilassung aus der Sicherungsverwahrung

 

Nennen wir ihn der Anonymität halber Sebastian Müller; verurteilt am 06. März 1985 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und versuchter Vergewaltigung in einem weiteren Fall. Fünf Jahre Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung, so lautet das Urteil.

 

Im Juni 1989 war die Freiheitsstrafe verbüßt und Müller kam in die Sicherungsverwahrung. Nach der von Nationalsozialisten 1933 eingeführten Maßregel der SV, soll eine Person, von der die Begehung weiterer Straftaten droht, „unschädlich“ gemacht werden, durch Verwahrung in einem Gefängnis. Durfte zum Urteilszeitpunkt 1989 die Verwahrung maximal 10 Jahre dauern, änderte der Gesetzgeber 1998 diese Regelung und machte aus der befristeten Verwahrung eine lebenslänglich vollstreckbare.

 

Dies beanstandete 2009 der Menschenrechtsgerichtshof in Strasbourg, wo auch Sebastian Müller seit mehreren Jahren eine Klage anhängig hat, denn er wurde 1999, nach Verbüßung von 10 Jahren der Sicherungsverwahrung nicht entlassen.

 

Erst am 10.09.2010 entschied das OLG Karlsruhe (Az.: 2 Ws 290/10), er müsse sofort entlassen werden, denn die Streichung der Befristung der Unterbringung in der SV für Fälle wie ihn, die vor der Reform von 1998 verurteilt wurden, sei hier unbeachtlich. Folglich bestehe ein Vollstreckungshindernis, eine weitere Verwahrung sei unrechtmäßig.

 

Da diese Entscheidung absehbar war, erhielt er wenige Wochen vor der am 10.09.2010 erfolgten Freilassung einige wenige bewachte Ausführungen. Ansonsten erfolgte keinerlei Vorbereitung auf die Freiheit. Seit über 26 Jahren ununterbrochen in Haft, fand sich Sebastian plötzlich in einem Obdachlosenasyl wieder.

 

Seitens des Landgerichts Freiburg wurde ihm im Rahmen der sogenannten „Führungsaufsicht“ untersagt, Messer mit einer „Klingenlänge über 5 cm“, Gasdruckwaffen, Schlagstöcke zu besitzen. Mit einer Frau dürfe er auch nicht alleine in einem Auto sein. Wöchentlich 2-mal müsse er sich bei der Polizei melden, die Stadt verlassen dürfe er nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle.

 

Wie er berichtet, wird er zur Zeit von der Polizei rund-um-die-Uhr observiert, jeweils von einem Team von fünf Beamtinnen und Beamten. Die Badische Zeitung schrieb am 15. September 2010, dass nach Aussage des Polizeichefs die „psychische Belastung für die eingesetzten Beamten (...) hoch“ sei und man sie deswegen alle sechs Wochen austauschen werde.

Über die Belastung für Müller wurde nichts geschrieben.

 

Am Anfang nahm er die Überwachung pragmatisch: „Gut ist, dass ich meine Begleiter alles fragen kann. Am Freitag war auch eine junge Polizistin dabei, die mich in Haushaltsdingen beraten hatte“. Man kann das Galgenhumor nennen, oder auch als Folge der Hospitalisierung nach fast dreißig Jahren Freiheitsentzug ansehen. Ohne menschlichen Anschluss, geraten die als Bewacher eingesetzten Polizisten zu den einzigen Ansprechpartnern.

 

Mittlerweile reagiert er, nun mit einigen Tagen Abstand zur erfolgten Entlassung und des Abflauens der ersten Euphorie, angesichts der Dauerüberwachung auch mit depressiver Verstimmung, da ihm durch die permanente Begleitung von Polizisten jegliche Möglichkeit genommen wird, Menschen kennen zu lernen. Man könnte mit guten Argumenten diese Polizeipräsenz als das Kainsmal des 21. Jahrhunderts bezeichnen, oder als moderne Variante des Brandmals ansehen, mit welchem im Mittelalter Vogelfreie und Ausgestoßene gezeichnet wurden.

 

Momentan macht er sich mit der für ihn neuen Technologie des Mobiltelefons vertraut, freut sich daran, einmal Pommes essen gehen zu können. Wenn es gut läuft, wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seinem Fall eine Verurteilung der Bundesrepublik aussprechen, so dass ihm für fast 12 Jahre unrechtmäßiger Freiheitsentziehung eine Entschädigung zugesprochen werden wird, die den Start in das Leben in Freiheit erleichtern kann.

In einem Vergleichsfall wurde die BRD verurteilt, an den Betroffenen 50.000 Euro zu zahlen.

 

 

Freilassung aus der Strafhaft

 

Im Mai 2010 wurde Mohamed Abu Dhess nach acht Jahren Freiheitsentzug ohne jede Vorbereitung auf das Leben in Freiheit in Köln auf die Straße gesetzt. Verurteilt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung saß er zudem viele Jahre in strenger Isolierhaft.

 

So wenig man ihn auf die Freiheit vorbereitet hatte, um so bemühter war und ist man, ihm das Leben nun zu erschweren. So darf er weder den Stadtteil Köln-Nippes ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes und der Führungsaufsichtsstelle (also zweier Behörden!) verlassen, noch eine Telefonzelle benutzen, oder im Internet surfen. Nur ein Handy wurde ihm zugestanden, kaufen kann er sich jedoch keines, da er auf der UN und der EU-Terrorlisten-Liste aufgeführt ist. Er erhält von der Stadt nur Warengutscheine; wie er schreibt, fühle er sich wie ein „Penner“ behandelt.

 

Sein Rechtsanwalt (http://www.becker-dieckmann-rechtsanwaelte.de) klagt mittlerweile für ihn vor dem Verwaltungsgericht gegen die vielfältigen Schikanen. So kann er in dem ihm zugewiesenen „Hotelzimmer“ weder Lebensmittel frisch halten, noch kühlen. Auch gibt es in dem Zimmer keine Kochgelegenheit. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war Hochsommer und in dem Zimmer herrschten Temperaturen von 35-40 Grad Celsius. Gegenüber dem Verwaltungsgericht führte sein Anwalt aus, dass sich der Kläger in der JVA menschenwürdiger behandelt gefühlt habe, als nun nach der Freilassung.

 

Zur Zeit lebt er menschlich fast völlig isoliert; so er doch einmal Besuch erhält, kam es vor, dass bei Stichproben durch die Polizei sich der Besucher ausweisen musste (und damit in einer Kontaktdatei von Polizei und Verfassungsschutz gelandet sein dürfte).

 

Eine Dame aus Weinheim, die ihn gelegentlich anruft, um ihm auf diesem Wege moralischen Beistand zu leisten, hat es mitunter schwer, zu ihm vorzudringen, da sich eine Mitarbeiterin des Hotels weigert, Herrn Abu Dhess ans Telefon zu holen.

Alles in allem eine desolate Situation.

 

 

Wirklich nur Einzelfälle?

 

Vielleicht mag es sich nach Ansicht mancher Leserin, manches Lesers um (zumal spektakuläre) Einzelfälle handeln. Hier hilft ein Blick in eine von der Justiz höchstselbst veröffentlichten Statistik. So gab die Landesregierung von Niedersachsen auf Anfrage der GRÜNEN zu, dass alleine in Niedersachsen im Jahre 2009 zwar 4605 Inhaftierte entlassen wurden, jedoch nur 1740 von ihnen innerhalb der letzten drei Monate vor ihrer Entlassung Lockerungen (wie Ausgang, Hafturlaub) zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit gewährt bekommen hatten (vgl. Landtagsdrucksache 16/2755, Seite 75; http://www.landtag-niedersachsen.de).

Über 60 % der Entlassenen erhielten folglich keine Vollzugslockerungen.

 

Eine Gesellschaft, die ihre Mitglieder erst aus ihrer Mitte ausschließt, um sie in einem Gefängnis über Jahre und Jahrzehnte wegzuschließen, hat auch die Pflicht, für eine Reintegration dieser Menschen zu sorgen. Die aktuellen Versuche von Massenmedien, Politikern und aufgestachelten Nachbarn (in deren Nähe manche Ex-Verwahrte Unterkunft fanden) die Probleme zu lösen, durch die Forderung, alle Betroffenen weiterhin, möglichst lebenslang wegzuschließen, helfen unter Umständen, von ganz anderen und viel problematischeren Themenfeldern (z.B. Angst vor Arbeitsplatzverlust) abzulenken, werden aber letztlich weder den Haftentlassenen gerecht, noch sind sie Ausdruck für so etwas wie Menschlichkeit!

 

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

http://www.freedom-for-thomas.de

https://freedomforthomas.wordpress.com