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Polizeiliche Einkesselung in der Sattlergasse in Ulm am 1. Mai 2009 rechtswidrig
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Quelle:
Erstveröffentlicht:
30.11.2010
Kurzbeschreibung: (Urteile vom 29.11.2010 - 1 K 3643/09, 1 K 1635/10 und 1 K 1850/10) Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung mit Beweisaufnahme in drei Klageverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit Urteilen vom 29.11.2010 die Rechtswidrigkeit der Einkesselung der Kläger in der Sattlergasse in Ulm am 01.05.2009 von ihrem Beginn an bis zu der Freilassung der Kläger am späten Nachmittag festgestellt. Das Land Baden-Württemberg als Träger der Polizei wurde auch jeweils zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Am 01.05.2009 fand in Ulm eine zentrale Kundgebung des Deutschen Gewerkschaftsbundes statt. Vorgesehen war dabei auch ein vom Weinhof ausgehender Demonstrationszug durch die Innenstadt. Im Wege des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hatte die NPD/JN ebenfalls für den 1. Mai die Durchführung einer eigenen, vom Bahnhofsvorplatz ausgehenden Demonstration durchgesetzt.
Die Kläger wurden, als sie am Vormittag vor Beginn des Demonstrationszugs des DGB durch die Sattlergasse in Richtung Weinhof gingen, von Polizeikräften aufgehalten und schließlich in der Sattlergasse eingeschlossen. Die Polizei begründete ihr Eingreifen mit Informationen über bevorstehende Gewaltaktionen (u.a. sog. Entglasung eines Cafes und eines Geschäftes) aus der Gruppe heraus, der sie die Kläger zurechnete.
Breiten Raum in der mündlichen Verhandlung nahm die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Danach dürfen polizeiliche Maßnahmen wie eine Ingewahrsamnahme von Personen anläßlich einer durch die Versammlungsfreiheit geschützten Versammlung nur erfolgen, wenn die Versammlung zuvor aufgelöst worden ist oder Teilnehmer in hinreichend bestimmter Weise von ihr ausgeschlossen worden sind. Letztlich kam das Verwaltungsgericht hier zu dem Ergebnis, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme der Kläger bis zu ihrer Freilassung am späten Nachmittag des 1. Mai 2009 als rechtswidrig anzusehen ist. Die schriftliche Begründung des Urteils ist in den nächsten Wochen zu erwarten. (Bi.) |